Streitig ist die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung eines Personenkraftwagens (Pkw) und der Anschaffung und Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW).
Der Kläger übermittelte elektronisch am 29.02.2012 erstmals eine Umsatzsteuererklärung für 2010, in der er als Art des Unternehmens "Auditorentätigkeit" angab. Am 06.03.2012 übermittelte er eine weitere Umsatzsteuererklärung für 2010 elektronisch, in der er als Art des Unternehmens "Stromproduktion" angab. Umsatzsteuervoranmeldungen für 2010 gab er nicht ab.
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