FG Nürnberg - Urteil vom 30.07.2013
2 K 38/13
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Zuordnung eines Blockheizkraftwerks zum Unternehmen

FG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 38/13

DRsp Nr. 2013/21605

Zuordnung eines Blockheizkraftwerks zum Unternehmen

Ein Blockheizkraftwerk, dessen Heizleistung nicht für unternehmerische Zwecke genutzt wird, ist ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut, welches dem Unternehmen vollständig zugeordnet werden kann. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmen, scheidet ein Abzug der auf die Anschaffung entfallenden Vorsteuerbeträge beim Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung eines Personenkraftwagens (Pkw) und der Anschaffung und Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW).

Der Kläger übermittelte elektronisch am 29.02.2012 erstmals eine Umsatzsteuererklärung für 2010, in der er als Art des Unternehmens "Auditorentätigkeit" angab. Am 06.03.2012 übermittelte er eine weitere Umsatzsteuererklärung für 2010 elektronisch, in der er als Art des Unternehmens "Stromproduktion" angab. Umsatzsteuervoranmeldungen für 2010 gab er nicht ab.