BFH - Urteil vom 17.09.1998
V R 27/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 832

Zuordnung eines Pkw zum Unternehmensvermögen

BFH, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen V R 27/96

DRsp Nr. 1999/3623

Zuordnung eines Pkw zum Unternehmensvermögen

Wenn ein Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er seine Umsatztätigkeit als Unternehmer ausführt, einen ihm gelieferten, für sein Unternehmen objektiv nützlichen Gegenstand (hier einen Pkw) sogleich weiterliefert und darüber mit gesondertem Steuerausweis abrechnet, behandelt er umsatzsteuerlich den Gegenstand als "für sein Unternehmen" bezogen.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Gastwirtschaft. Im Jahre 1987 bestellte er bei der X-AG unter Vermittlung des Kraftfahrzeughändlers S einen PKW. Bei Lieferung verkaufte der Kläger den PKW an S. Die Rechnung der X-AG vom 30. Mai 1988 war an den Kläger unter Voranstellung des Gaststättennamens gerichtet. Unter der gleichen Bezeichnung stellte der Kläger am selben Tag dem S eine Rechnung aus, in der der gleiche Kaufpreis wie in der Einkaufsrechnung berechnet und Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Die Rechnung enthielt unten rechts einen Stempel mit dem Gaststättennamen und dem Namen des Klägers sowie eine Unterschrift.