FG Niedersachsen - Urteil vom 15.04.2010
16 K 434/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Zuordnungsentscheidung des Leistungsbezuges zum Unternehmen in der Voranmeldung; Zuordnungsentscheidung; Leistungsbezug; Voranmeldung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 16 K 434/07

DRsp Nr. 2010/23073

Zuordnungsentscheidung des Leistungsbezuges zum Unternehmen in der Voranmeldung; Zuordnungsentscheidung; Leistungsbezug; Voranmeldung

1. Hinsichtlich eines Gegenstandes, der sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nicht unternehmerische Zwecke vorgesehen ist (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. 2. Die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung; diese muss in der abzugebenden Voranmeldung ihren Niederschlag finden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig und damit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Aufgrund der Höhe seiner Umsätze war er zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend § 18 Abs. 2 UStG verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam der Kläger auch regelmäßig nach.