FG Nürnberg - Urteil vom 22.03.2005
II 106/02
Normen:
UStDV § 44 Abs. 1, 2 § 15a Abs. 7 Nr. 1 ; Richtl 77/388/EWG Art. 20 Abs. 4, Abs. 5 Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1980

Zur Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung des § 44 UStDV

FG Nürnberg, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen II 106/02

DRsp Nr. 2005/12757

Zur Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung des § 44 UStDV

Die Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 UStDV, wonach eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG unterbleiben kann, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 500 DM nicht übersteigt oder sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung um weniger als 10 Prozentpunkte geändert haben, widerspricht weder den Vorschriften des nationalen Rechts noch der 6. EG-Richtlinie.

Normenkette:

UStDV § 44 Abs. 1, 2 § 15a Abs. 7 Nr. 1 ; Richtl 77/388/EWG Art. 20 Abs. 4, Abs. 5 Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung des § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV -.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ein Bauunternehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die X Verwaltungs-GmbH. Neben steuerpflichtigen Umsätzen führt die Klägerin auch steuerfreie Umsätze durch die Veräußerung von schlüsselfertigen Einfamilienhäusern gemäß § 4 Nr. 9 a UStG aus.