FG Nürnberg - Urteil vom 10.10.2006
II 61/04
Normen:
UStG (1993) § 9 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Zur Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter umsatzsteuerpflichtiger Verwendung einer Immobilie

FG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen II 61/04

DRsp Nr. 2007/248

Zur Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter umsatzsteuerpflichtiger Verwendung einer Immobilie

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Steuerbürger die belegte Absicht zur steuerpflichtigen Verwendung eines Investitionsgutes im Zeitpunkt des Leistungsbezuges gehabt hatte, kommt dem Inhalt seiner ursprünglichen Steuererklärung ein gewichtiges Indiz zu.

Normenkette:

UStG (1993) § 9 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des Grundstücks A. Straße 11-19 in B.-C. wegen beabsichtigter steuerpflichtiger Verwendung.