FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.03.2000
2 K 2219/98
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1; UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a;
Fundstellen:
EFG 2000, 1282

Zur Besteuerung von Umsätzen aus der Einräumung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 2219/98

DRsp Nr. 2001/2470

Zur Besteuerung von Umsätzen aus der Einräumung

1. Wird ein monatliches Entgelt für die Nutzung aller zur Verfügung gestellten Einrichtungen gezahlt, ohne dass die Möglichkeit geboten wird, gegen geringeres Entgelt nur Sauna, nur Fitness oder nur Racket zu buchen, so liegt eine einheitliche Leistung vor, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliegt. Eine Aufteilung ist weder hinsichtlich eines steuerfreien, auf Grundstücksvermietung entfallenden Teils noch hinsichtlich eines dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Teils für Saunanutzung vorzunehmen. 2. Werden Monatsabonnements für jeden der einzelnen Bereiche angeboten sowie Kombi-Verträge zu Entgelten, die geringer sind als die Summe der monatlichen Einzelentgelte, so liegt ein bloßer Rabatt vor, der nichts an der Trennbarkeit der auf den Saunabereich entfallenden Umsätze von den übrigen Umsätzen ändert. Auch insoweit ist den - Racketbereich - betreffend eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen Teil und einen steuerfreien, auf Grundstücksvermietung entfallenden Teil nicht vorzunehmen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1; UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a;

Tatbestand: