Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für eine von dem Kläger errichtete Halle.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er errichtete im Jahr 2004 eine Gymnastikhalle, in der er neben den üblichen Sportarten wie Basketball, Volleyball, Badminton, Tischtennis und Gymnastik auch u.a. folgende Kurse anbietet:
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