FG Köln - Urteil vom 08.10.2009
10 K 3794/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b;
Fundstellen:
DStRE 2010, 490
EFG 2010, 367

Zur Frage der Möglichkeit des Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Gymnastikhalle durch einen gemeinnützigen Verein

FG Köln, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 10 K 3794/06

DRsp Nr. 2010/1205

Zur Frage der Möglichkeit des Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Gymnastikhalle durch einen gemeinnützigen Verein

1. Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Sportvereins ist insgesamt steuerfrei, wenn er seinen Mitgliedern sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG anbietet, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben 2. Als Sport i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG ist auch Breitensport in Form von Kursen (Pilates, Body Forming, Powergymnastik, Thai Boxing etc.) anzusehen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für eine von dem Kläger errichtete Halle.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er errichtete im Jahr 2004 eine Gymnastikhalle, in der er neben den üblichen Sportarten wie Basketball, Volleyball, Badminton, Tischtennis und Gymnastik auch u.a. folgende Kurse anbietet: