1) Der Umstand, dass dem Leistungsempfänger im USt-Voranmeldungsverfahren die Vorsteuern erstattet worden sind, schliesst eine spätere Haftung für diese Steuerbeträge nach § 55UStDV nicht aus.2) Im Voranmeldungsverfahren des Leistungsempfängers braucht das FA auf eine eventuell bestehende Einbehaltungs- und Abführungspflicht nicht hinzuweisen3) Ein Besteuerungsverfahren des Leistenden im Inland schließt eine Haftungsinanspruchnahme des Leistungsempfängers nicht aus.4) Der Leistungsempfänger kann auch dann in Haftung genommen werden, wenn die USt beim Leistenden wegen Vermögensverfalls uneinbringlich geworden ist.