FG Nürnberg - Urteil vom 28.03.2006
II 93/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; AO § 162 Abs. 1 § 96 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Zur Schätzung des Wertes der privaten Kfz- und Telefonnutzung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen II 93/05

DRsp Nr. 2006/23086

Zur Schätzung des Wertes der privaten Kfz- und Telefonnutzung

Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. Dabei ist der private Nutzungsanteil mit den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; AO § 162 Abs. 1 § 96 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht die erklärten Umsätze im Streitjahr um die private Kfz- und Telefonnutzung erhöht und die erklärten Vorsteuerbeträge um die auf Raum- und Bewirtungskosten entfallende Vorsteuer gekürzt hat.

Die Klägerin ist als Betriebsberaterin gewerblich tätig. Das Landratsamt A hat ihr mit Bescheid vom 15.01.2004 die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Die Rechtsmittelverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Bis zum 28.03.2002 war das Finanzamt 1 (Rheinland-Pfalz) für die Umsatzsteuerveranlagung zuständig. Aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den Oberfinanzdirektionen und wurde das Finanzamt 2 mit Außenstelle , das bereits zeitweilig die Einkommensteuerveranlagung übernommen hatte, für sämtliche Veranlagungen zuständig.