BFH - Urteil vom 28.05.2013
XI R 35/11
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1127/09

Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule

BFH, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen XI R 35/11

DRsp Nr. 2013/19588

Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule

Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1999 bis 2003 eine Schule für WingTsun sowie ein Bewachungsunternehmen. Bei WingTsun handelt es sich nach einer vom Kläger herausgegebenen Werbebroschüre um eine "Kampf- und Bewegungskunst".

Für die Streitjahre erklärte der Kläger auch für die WingTsun-Schule steuerpflichtige Umsätze.