FG Berlin - Urteil vom 16.08.2006
2 K 5218/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 14, 16, 18 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c, g ;
Fundstellen:
EFG 2007, 624

Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegedienstes

FG Berlin, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 2 K 5218/01

DRsp Nr. 2007/211

Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegedienstes

1. Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, sind nicht als Leistungen anzusehen, die einen therapeutischen Zweck im Sinne einer "Heilbehandlung" verfolgen. 2. Hat eine unternehmerische Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres begonnen, dann kann nicht - wie in § 4 Nr. 16 E UStG vorgesehen - das vorangegangene Kalenderjahr für die Beurteilung der Umsätze herangezogen werden, sondern es ist auf die Umsätze das laufende Kalenderjahr abzustellen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14, 16, 18 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, c, g ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - nach Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 - zuletzt noch um die Steuerfreiheit der in den Jahren 1993 und 1994 von der Klägerin erzielten Umsätze aus dem Betrieb eines ambulanten Krankenpflegedienstes.