FG Köln - Senatssitzung vom 14.06.2002
11 K 6049/99
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 429
EFG 2003, 657

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Übertragung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

FG Köln, Senatssitzung vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 11 K 6049/99

DRsp Nr. 2003/570

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Übertragung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

1. Überträgt der bisherige Mieter die Verfügungsmacht über ein von ihm auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude unmittelbar - ohne Zwischenschaltung des Grundstückseigentümers - auf einen Dritten, wird das Gebäude im umsatzsteuerlichen Sinn an den Dritten geliefert. 2. Zur Frage, ob die Verfügungsmacht an einem Gebäude unmittelbar auf einen Dritten übertragen wird. 3. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist missbräuchlich i.S.d. § 42 AO, wenn von derselben Person als Geschäftsführer zweier Steuerrechtssubjekte auf der einen Seite eine - nicht realisierbare - Umsatzsteuerbelastung herbeigeführt und auf der anderen Seite ein - gegen den Fiskus zunächst realisierbarer - Vorsteuerabzug erlangt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug i.H.v. 78.400,00 DM aus einer Rechnung über den Erwerb eines Bürogebäudes.