FG Köln - Urteil vom 13.02.2002
7 K 4601/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1, 2 ;

Zurechenbarkeit der Leistung eines Dritten

FG Köln, Urteil vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 7 K 4601/99

DRsp Nr. 2007/16403

Zurechenbarkeit der Leistung eines Dritten

1. Eine Leistung, die nicht vom Unternehmer persönlich, sondern von einem Dritten erbracht wird, kann dem Unternehmer nur dann zugerechnet werden, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalles für den Leistungsempfänger erkennbar ist, dass der Dritte den Umsatz nicht im eigenen Namen, sondern berechtigterweise im Namen des Unternehmers ausführt. Im allgemeinen kann diese Frage anhand der den Leistungen zugrunde liegenden zivilrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander entschieden werden. 2. Es existiert insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhaltes, dass die in einem abgeschlossenen Lokal erbrachten Leistungen allesamt dem Betreiber des Lokals zuzurechnen wären.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit der Klägerin im Streitjahr (1996) die in einem Saunaclub betriebene Prostitution umsatzsteuerlich zuzurechnen ist.

Der während des Klageverfahrens verstorbene Herr ... betrieb seit 1984 in ..., einen Saunaclub, in dem die Kunden mit dort anwesenden Damen gegen Entgelt Geschlechtsverkehr haben konnten.