FG Münster - Urteil vom 23.03.2023
5 K 232/18 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und S. 3;

Zurechnung der Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft dem Organträger

FG Münster, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 5 K 232/18 U

DRsp Nr. 2023/5690

Zurechnung der Umsätze und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft dem Organträger

Tenor

Der Umsatzsteuer-Bescheid für 2016 vom 06.10.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 19.01.2018 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 19.04.2021 tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Die Kosten des Verfahrens ab dem 20.04.2021 trägt der Beklagte.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Streitjahr 2016, bei der die Klägerin die Organgesellschaft und ihre Kommanditistin die Organträgerin ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 27.05.2009 gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft ist nach § 2 des Vertrags der Handel mit sowie das Erwerben, Verwalten und Vermieten von Geräten aller Art, insbesondere von mobilen Krananlagen nebst entsprechendem Zubehör.