BFH - Beschluss vom 03.02.2021
XI B 45/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 11a; BGB § 164 Abs. 1 und 2; TKG § 6 Abs. 1, § 45h Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 1252
BFH/NV 2021, 673
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 600/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Person der Leistungserbringung im umsatzsteuerlichen Sinne mangels Darlegung eines Divergenzfalls und anderer Zulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen XI B 45/20

DRsp Nr. 2021/5226

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Person der Leistungserbringung im umsatzsteuerlichen Sinne mangels Darlegung eines Divergenzfalls und anderer Zulassungsgründe

1. NV: Im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die sowohl als Handeln im eigenen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, gehen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden – auf dieser Grundlage wird der angebliche Vermittler verpflichtet, wenn er seine Vermittlerrolle nicht hinreichend deutlich macht. 2. NV: Rechtsfolge der sog. Ladenrechtsprechung des BFH ist, dass eine Person, die ein Gewerbe angemeldet hat oder Inhaber einer Konzession ist, in Bezug auf die davon umfassten Leistungen grundsätzlich als leistender Unternehmer anzusehen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.07.2020 – 6 K 600/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 11a; BGB § 164 Abs. 1 und 2; TKG § 6 Abs. 1, § 45h Abs. 4;

Gründe

I.