BFH - Beschluss vom 03.04.2013
V B 64/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1135
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3814/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug nach Rückgängigmachung des Verzichts des Veräußerers eines Grundstücks auf die Befreiung von der Umsatzsteuer

BFH, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen V B 64/12

DRsp Nr. 2013/13819

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug nach Rückgängigmachung des Verzichts des Veräußerers eines Grundstücks auf die Befreiung von der Umsatzsteuer

NV: Macht der Leistende den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG rückgängig, verliert der Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Inanspruchnahme.

Verzichtet der Veräußerer eines Grundstücks nachträglich auf die Befreiung von der Umsatzsteuer, indem er dem Erwerber eine berichtigte Rechnung erteilt, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Streitjahr 1998 von der B-KG ein im Inland gelegenes Grundstück. Beim Abschluss des Kaufvertrages stand die Bebauung des Grundstücks kurz vor dem Abschluss. Die Mietflächen waren zu diesem Zeitpunkt bereits zu 30 % für gewerbliche Zwecke vermietet. Die B-KG sollte insoweit zur Umsatzsteuer optieren. Im Kaufvertrag wurde dementsprechend auf den Kaufpreis eine Umsatzsteuer von 2.915.503 DM ausgewiesen. Die Abnahme durch die Klägerin erfolgte am 5. August 1998. Am selben Tag erhielt sie eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.

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