BFH - Beschluss vom 12.10.2012
XI B 51/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 lit b; UStG § 6a Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 13
BFH/NV 2013, 220
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1430/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung von Pkw mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen XI B 51/12

DRsp Nr. 2012/23315

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung von Pkw mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer erfordert Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte. 2. NV: Eine solche Rüge kann nur auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, nicht (auch) auf die Dauer des Einspruchsverfahrens gestützt werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 lit b; UStG § 6a Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der das FG die Anerkennung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen eines PKW BMW an einen Abnehmer in Belgien und eines PKW Mercedes Benz an einen Abnehmer in Spanien nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für das Streitjahr 1998 versagt hat.