BFH - Beschluss vom 19.03.2014
V B 26/13
Normen:
UStDV § 17a Abs. 2; UStG § 6a Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1102
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 17/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 17a Abs. 2 UStDV mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen V B 26/13

DRsp Nr. 2014/7263

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 17a Abs. 2 UStDV mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rechtsfrage, ob bestimmte Unterlagen zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung (nicht) ausreichen, ist nicht klärungsbedürftig. 2. NV: Zur schlüssigen Rüge einer verfahrensfehlerhaft vom FG unterlassenen Aktenbeiziehung ist darzutun, dass der Antrag auf Beiziehung entgegen der Würdigung des FG hinreichenden Anlass zur weiteren Erforschung des Sachverhalts gegeben hat.

Der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfordert das Vorliegen ordnungsgemäßer Versendungsbelege des Spediteurs, aus denen sich der Auftraggeber und Zeit und Datum der Versendung ergeben.

Normenkette:

UStDV § 17a Abs. 2; UStG § 6a Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder der Sache nach nicht vor oder die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage: