BFH - Beschluss vom 01.04.2014
V B 45/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1104
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1455/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen V B 45/13

DRsp Nr. 2014/7250

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Papier, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werden soll, muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. 2. NV: Die Frage, ob Angaben zur Leistung in einer bestimmten Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung darstellen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie anhand der Umstände des Einzelfalles durch das FG als Tatsacheninstanz zu entscheiden ist.

Ob die Angaben zur Leistung in einer Rechnung eine hinreichende Leistungsbeschreibung i.S. von § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 UStG darstellen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder der Sache nach nicht vor oder die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.