BFH - Beschluss vom 22.02.2012
VII B 17/11
Normen:
UStG § 21;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 283/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf aus einem Zolllager entnommene Waren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen VII B 17/11

DRsp Nr. 2012/17711

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf aus einem Zolllager entnommene Waren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Werden Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, so entsteht die Einfuhrumsatzsteuer, ohne dass es darauf ankommt, ob die Waren im Inland in den Wirtschaftskreislauf gelangen oder ausgeführt werden.

Normenkette:

UStG § 21;

Gründe

I. Das Unternehmen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befasst sich mit der Lagerung und Distribution von Waren. Sie unterhält dafür zwei Zolllager in Hamburg. Im zweiten Halbjahr 2006 sind aus diesem Zolllager Entnahmen erfolgt, die erst später in dem für zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen bewilligten EDV-Programm erfasst worden sind. Sie sind jedoch anhand des von der Klägerin daneben geführten elektronischen Lagerwirtschaftssystems feststellbar, wobei sich der Verbleib der Waren unmittelbar nach der Entnahme auch aus diesem System nicht ergibt. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Waren hätten sich --auf LKWs verladen-- zunächst noch auf ihrem Betriebsgelände --außerhalb des Zolllagers-- befunden. Eine Gestellung --zum Teil bei einem Hamburger Zollamt, zum Teil bei dem Zollamt X-- ist erst vier bis acht Tage später erfolgt.