I. Das Unternehmen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befasst sich mit der Lagerung und Distribution von Waren. Sie unterhält dafür zwei Zolllager in Hamburg. Im zweiten Halbjahr 2006 sind aus diesem Zolllager Entnahmen erfolgt, die erst später in dem für zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen bewilligten EDV-Programm erfasst worden sind. Sie sind jedoch anhand des von der Klägerin daneben geführten elektronischen Lagerwirtschaftssystems feststellbar, wobei sich der Verbleib der Waren unmittelbar nach der Entnahme auch aus diesem System nicht ergibt. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Waren hätten sich --auf LKWs verladen-- zunächst noch auf ihrem Betriebsgelände --außerhalb des Zolllagers-- befunden. Eine Gestellung --zum Teil bei einem Hamburger Zollamt, zum Teil bei dem Zollamt X-- ist erst vier bis acht Tage später erfolgt.
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