BFH - Beschluss vom 27.03.2014
VII B 120/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 21 Abs. 2; TabakStG § 21 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1110
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 749/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Einfuhrabgaben für aus Osteuropa stammende Zigaretten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen VII B 120/13

DRsp Nr. 2014/8858

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Einfuhrabgaben für aus Osteuropa stammende Zigaretten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger darauf hätte vertrauen dürfen, dass eine Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats die Kompetenz hat, in Deutschland entstandene und festgesetzte Einfuhrabgaben (Zölle, Tabaksteuer und Umsatzsteuer) zu erlassen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. 2. NV: Einfuhrabgaben können gegen einen Abgabenschuldner auch dann festgesetzt werden, wenn die Zollbehörde es versäumt hat, vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine andere als Abgabenschuldner in Betracht kommende Person in Anspruch zu nehmen.

Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 21 Abs. 2; TabakStG § 21 S. 1;

Gründe