BFH - Beschluss vom 14.04.2015
V B 150/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1012
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 106/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung der Vorsteuer für eine Ersatzlieferung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen V B 150/14

DRsp Nr. 2015/9285

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung der Vorsteuer für eine Ersatzlieferung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein nichtsteuerbarer Umtausch ist gegeben, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt.

Wird ein Teilstück einer Warenlieferung, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umtausch und nicht um eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Lieferung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2014 16 K 106/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).