BFH - Entscheidung vom 05.03.2014
V B 14/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 918
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 33/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung des Vorsteuerabzugs trotz nicht vorliegender Voraussetzungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Entscheidung vom 05.03.2014 - Aktenzeichen V B 14/13

DRsp Nr. 2014/6371

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Gewährung des Vorsteuerabzugs trotz nicht vorliegender Voraussetzungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Ein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern wegen sachlicher Unbilligkeit kann nur gewährt werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die angebliche Fehlerhaftigkeit zu wehren. 2. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kommt im Billigkeitsverfahren ein Vorsteuerabzug in Betracht, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht vorliegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.