BFH - Beschluss vom 09.04.2014
XI B 89/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 6a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1228
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3885/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung zweier innergemeinschaftlicher PKW-Lieferungen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen XI B 89/13

DRsp Nr. 2014/9183

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung zweier innergemeinschaftlicher PKW-Lieferungen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Nimmt ein FG bei einem Reihengeschäft bezüglich der Frage, welcher Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzurechnen ist, eine Gesamtwürdigung anhand aller Umstände des Einzelfalls vor, ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen.

Für die Annahme einer Divergenz reichen weder die Behauptung einer unzutreffende Tatsachenwürdigung noch eine angeblich fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des Finanzgerichts aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 6a;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb im Jahr 2007 (Streitjahr) ein Autohaus. Sie lieferte im Streitjahr zwei PKW der Marke Volkswagen (VW) an die P mit Sitz in T, Königreich Spanien (Spanien).