BFH - Beschluss vom 24.07.2017
XI B 37/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1635
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2081/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Lebensmitteln an einem Grillstand in einem Biergarten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen XI B 37/17

DRsp Nr. 2017/14175

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Veräußerung von Lebensmitteln an einem Grillstand in einem Biergarten mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten erbringt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.

Fragen, die sich nur stellen, wenn man von einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Februar 2017 14 K 2081/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren (2006 bis 2010) einen Grillstand in einem Biergarten i.S. der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, S. 142).