BFH - Beschluss vom 16.03.2016
V B 98/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 16; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1049
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1441/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen für die Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal durch einen Verein mangels eines VerfahrensfehlersUmfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen V B 98/15

DRsp Nr. 2016/8297

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen für die Gestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal durch einen Verein mangels eines Verfahrensfehlers Umfang der Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Das FG kann grundsätzlich von einer beantragten Zeugenvernehmung absehen, wenn es darauf aus materiell-rechtlicher Sicht des FG nicht entscheidungserheblich ankommt. 2. NV: Eine etwa unzutreffende Beurteilung der materiell-rechtlichen Rechtslage durch das FG ist erst dann nicht mehr maßgebend, wenn im Hinblick auf diese Rechtsansicht des FG zulässige und begründete Zulassungsrügen vorgebracht wurden.

Der Einvernahme eines Zeugen bedarf es nicht, wenn das Finanzgericht auf der Grundlage seines eigenen Rechtsstandpunkte folgerichtig davon ausgegangen ist, dass die Zeugenaussage nicht entscheidungserheblich sei und hiergegen keine zulässigen und begründeten Rügen vorgebracht worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. August 2015 2 K 1441/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe