BFH - Beschluss vom 28.02.2014
V B 76/13
Normen:
UStG Anl. 2 Nr. 53 lit. c; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 900
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 325/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Werken der Bildhauerkunst mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen V B 76/13

DRsp Nr. 2014/6638

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Werken der Bildhauerkunst mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Mit der Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Frage, ob ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst im Sinne der Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c UStG vorliegt, anhand der äußeren Gestaltung zu beantworten ist, steht es im Einklang, wenn das FG darauf abstellt, ob sich anhand objektiver Merkmale erkennen lässt, dass eine persönliche Schöpfung vorliegt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. 2. NV: Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen.

Normenkette:

UStG Anl. 2 Nr. 53 lit. c; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der auch vorliegt und auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).