BFH - Beschluss vom 15.04.2016
XI B 109/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § Abs. 1a;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1306
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 943/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen XI B 109/15

DRsp Nr. 2016/11710

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen. 2. NV: Ein Verpachtungsunternehmen und ein Produktionsunternehmen sind sich nach der Rechtsprechung des BFH nicht hinreichend ähnlich, um von einer Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit durch den Erwerber auszugehen.

Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen (BFH - V R 66/15 - 25.11.2015).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. November 2015 6 K 943/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § Abs. 1a;

Gründe