BFH - Beschluss vom 07.02.2017
V B 48/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 629
HFR 2017, 431
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 81/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht eines Bordellbetreibers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen V B 48/16

DRsp Nr. 2017/3705

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht eines Bordellbetreibers mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Das Überlassen von Zimmern in einem Bordell ist keine Vermietungsleistung.

Die entgeltliche Überlassung von Räumen (hier: an Prostituierte) ist dann keine Vermietungsleistung mehr, wenn die Überlassung der Zimmer wegen darüber hinausgehender weiterer Leistungen ein anderes Gepräge erhält. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Vermietung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen durch andere wesentliche Leistungen überlagert wird und die Zimmervermietung nur vorgeschoben ist wie etwa bei der Vermietung von Zimmern in einem Bordell.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2015 4 K 81/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;

Gründe