BFH - Beschluss vom 12.04.2016
V B 3/15
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1184
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 359/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht von Vergütungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen V B 3/15

DRsp Nr. 2016/10460

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht von Vergütungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind durch die Rechtsprechung bereits geklärt. 2. NV: Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen. 3. NV: Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine der Körperschaft des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt.

Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, so ist grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob es sich bei der übernommenen Tätigkeit um eine grundsätzlich der betreffenden Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Pflichtaufgabe handelt.

Tenor