BFH - Beschluss vom 24.06.2015
XI B 63/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 411/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die Umsatzbesteuerung von aus privaten Gründen nicht eingeforderten Entgelten eines Unternehmensberaters

BFH, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen XI B 63/14

DRsp Nr. 2015/14657

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts betreffend die Umsatzbesteuerung von aus privaten Gründen nicht eingeforderten Entgelten eines Unternehmensberaters

Der Verzicht eines Unternehmers auf eine Lieferforderung stellt auch dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts dar, wenn dies aus privatem Anlass geschieht.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. Juni 2014 5 K 411/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig. Er berechnete die Umsatzsteuer gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach vereinnahmten Entgelten.

Er erbrachte Beratungsleistungen an eine A-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer sein Bruder ist. Leistungen führte er auch an eine B-GmbH aus, die später auf die A-GmbH verschmolzen wurde, und an seine Schwägerin. Seine Honorarforderungen trieb er in wesentlichen Teilen nicht bei. Zum 31. Dezember 2009 beliefen sich die Außenstände auf brutto 374.947,15 €.