FG Sachsen - Urteil vom 08.06.2006
3 K 2006/03
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 775
EFG 2006, 1862

Zuschüsse der Stadt an einen eingetragenen Verein für die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten; Leistungsaustausch

FG Sachsen, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 2006/03

DRsp Nr. 2006/23090

Zuschüsse der Stadt an einen eingetragenen Verein für die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten; Leistungsaustausch

1. Zuschüsse einer Kommune an einen eingetragenen Verein sind hinsichtlich der institutionellen Förderung des Vereins und der Bezuschussung der Vorbereitung und Durchführung des alljährlichen Stadtfestes sowie der Feierlichkeiten anlässlich eines Stadtjubiläums als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar, wenn es an einer hinreichenden Verzahnung zwischen den Zuschüssen und den Leistungen des Vereins mangelt. 2. Entscheidend war im Streifall, dass einerseits die Stadt auf die von dem Verein zu erbringenden Leistungen weder tatsächlich Einfluss genommen hat, noch dazu, ungeachtet der Position des Bürgermeisters als Präsident des Vereins, rechtliche Möglichkeiten gehabt hätte, und dass daneben der Verein durch anderweitige Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsoring zu einem gewissen Grad von den Zuwendungen der Stadt unabhängig war.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zuschüsse ... an den Kläger umsatzsteuerbar sind.