FG Münster - Urteil vom 26.09.2023
5 K 1017/20
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 2;

Zustehen eines Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb einer wegen eines dem Steuerpflichtigen gegenüber begangenen Anlagebetrugs tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage

FG Münster, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 5 K 1017/20

DRsp Nr. 2024/3005

Zustehen eines Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb einer wegen eines dem Steuerpflichtigen gegenüber begangenen Anlagebetrugs tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage

Tenor

1. Die Umsatzsteuer für 2011 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 1. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2020 auf den negativen Betrag von 4.789,92 € herabgesetzt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 16 Prozent und der Beklagte zu 84 Prozent.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer wegen eines ihr gegenüber begangenen Anlagebetrugs tatsächlich nicht gelieferten Photovoltaikanlage zusteht.