Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Streitig ist, ob der Klägerin, einem Logistikunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der Vorsteuerabzug aufgrund von Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine in den Jahren 2007 bis 2010 zusteht.
Die Klägerin zahlte in den Streitjahren 2007 bis 2010 Zuschüsse zu den Bewirtschaftungskosten ihrer von einem Dritten in eigenem Namen und für eigene Rechnung betriebenen Betriebskantine. Die Zahlungen beruhten auf einem zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Betreiber der Kantine geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag, in dem die Klägerin sich zur Zahlung eines Ausgleichs für Unterdeckungen, welche sich aus der verbilligten Abgabe von Speisen an ihre Arbeitnehmer ergab, verpflichtete.
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