BFH - Beschluss vom 17.01.2003
VII B 228/02
Normen:
AO § 149 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 594

Zwangsgeld zur Abgabe einer USt-Erklärung

BFH, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen VII B 228/02

DRsp Nr. 2003/5265

Zwangsgeld zur Abgabe einer USt-Erklärung

Die Frage, ob der zur Abgabe einer USt-Erklärung aufgeforderte Kl. umsatzsteuerpflichtig ist, kann nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens gegen das angefochtene Urteil sein, wenn das FG nur darüber zu entscheiden hatte, ob die Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtabgabe der USt-Erklärung rechtmäßig gewesen ist.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgefordert worden, die Einkommensteuererklärung sowie die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 beim FA einzureichen. Nach Fristverlängerung und nochmaliger Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen drohte das FA dem Kläger unter letztmaliger Fristsetzung die Zwangsgeldfestsetzungen an und setzte die Zwangsgelder nach fruchtlosem Fristablauf fest. Die Einsprüche gegen die Zwangsgeldandrohung und die Zwangsgeldfestsetzung wies das FA zurück. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht (FG) die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen und der Einspruchsentscheidung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.