Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgefordert worden, die Einkommensteuererklärung sowie die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 beim FA einzureichen. Nach Fristverlängerung und nochmaliger Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen drohte das FA dem Kläger unter letztmaliger Fristsetzung die Zwangsgeldfestsetzungen an und setzte die Zwangsgelder nach fruchtlosem Fristablauf fest. Die Einsprüche gegen die Zwangsgeldandrohung und die Zwangsgeldfestsetzung wies das FA zurück. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht (FG) die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen und der Einspruchsentscheidung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
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