Der Haftungsbescheid vom 21. Juli 2008 in Gestalt der Teilwiderrufsbescheide vom 5. Juni und vom 24. September 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2015 wird dahin gehend geändert, dass die Haftungssumme auf 12 173,76 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 94 v. H. und dem Beklagten zu 6 v. H. auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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