Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm
BVerfG, Beschluß vom 05.07.1960 - Aktenzeichen 1 BvR 232/58
DRsp Nr. 1996/7452
Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm
»Die Ausschlußfrist des § 93 Abs. 2BVerfGG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm eines im übrigen geänderten Gesetzes beginnt nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat. Die im Verfahren der konkreten Normenkontrolle für die Abgrenzung vorkonstitutionellen Rechts entwickelten Grundsätze (BVerfGE 6, 55 [64]) gelten hier nicht.«