»1. Weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung nur solchen Einrichtungen zugute kommen soll, die "professionell" und auf einem hohen Niveau arbeiten, und deshalb Laieneinrichtungen ausgeschlossen sind.2. Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG wenden sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und haben die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Diese Kriterien müssen andere Theater bei ihrer Aufgabenwahrnehmung ebenfalls erfüllen, wenn eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ausgestellt werden soll.«
Normenkette:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ; UStG § 4 Nr. 20 lit. a § 9 § 12 Abs. 2 Nr. 7 § 15 ;
Gründe:
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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