SchlHOLG - Urteil vom 15.06.2023
6 W 9/23
Normen:
UStG § 12 Abs. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3; UWG § 5a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 6/23

Anforderungen an Preisklarheit und Preiswahrheit bei einem 0 %-Umsatzsteuer-Angebot für eine Photovoltaikanlage

SchlHOLG, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 6 W 9/23

DRsp Nr. 2023/9816

Anforderungen an Preisklarheit und Preiswahrheit bei einem 0 %-Umsatzsteuer-Angebot für eine Photovoltaikanlage

Der in einer Google-Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 07.03.2023, Az. 5 HKO 6/23, abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu vollziehen ist - untersagt, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer unterliegt,

wenn dies geschieht, wie bei der anliegend dargestellten Anzeige bei Google,