Hinweise zur Festsetzung des Regelbedarfs: Der Regelbedarf wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Form einer Rechtsverordnung festgesetzt (§ 1615f Abs. 2 Satz 1 BGB) und durch Neufestsetzungen laufend aktualisiert (vgl. die derzeit gültige Fassung - 4. Verordnung über Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 19.3.1992, BGBl. I S. 535 - vgl. die Auflistung im Abschnitt Praxishilfen: A. Unterhalt, A. II. a). Im Gebiet der ehemaligen DDR können auch die Landesregierungen die Regelbedarfssätze festsetzen, bis die Bundesregierung dies für einzelne Länder oder einheitlich übernimmt (vgl.
B. Zwar wird für den Anspruch auf Regelunterhalt gemäß § 1615f BGB keine Leistungsfähigkeit des Vaters vorausgesetzt, bei Leistungsunfähigkeit kann der Erzeuger aber nach § 1615h BGB Herabsetzung des zu leistenden Unterhalts verlangen.
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