FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 27.02.2023
2 K 352/20
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, 3, S. 2;

Umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) für das unentgeltliche Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 2 K 352/20

DRsp Nr. 2023/13225

Umsatzsteuerpflichtige Behandlung der Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) für das unentgeltliche Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten

Tenor

Abweichend von dem geänderten Bescheid für 2013 vom 23.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 wird die Umsatzsteuer um 6.841,90 € niedriger festgesetzt.

Abweichend von dem geänderten Bescheid für 2014 vom 23.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 wird die Umsatzsteuer um 7.958,31 € niedriger festgesetzt.

Abweichend von dem geänderten Bescheid für 2015 vom 23.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 wird die Umsatzsteuer um 7.447,14 € niedriger festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, 3, S. 2;

Tatbestand