FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.03.2023
4 K 77/22
Normen:
UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 -2;

Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Aufarbeitung und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden zu neuwertigen Waschtischen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 4 K 77/22

DRsp Nr. 2023/6504

Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Aufarbeitung und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden zu neuwertigen Waschtischen

Stichwort: Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen.