Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 85% und der Beklagte zu 15% zu tragen, ausgenommen der Kosten für die geladenen Zeugen F. N. und R. S., die der Kläger vollumfänglich zu tragen hat.
III.Das Urteil ist bezüglich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist verheiratet und wurde für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gem. den §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
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