FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.09.2023
5 K 1800/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2023, 2927
ZInsO 2023, 2572

Bildung einer Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 5 K 1800/19

DRsp Nr. 2023/13978

Bildung einer Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Insolvenzverwaltervergütung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Rückstellung gebildet werden darf.

Am ... 2015 wurde über das Vermögen des Herrn Z., ...straße .., ..., beim Amtsgericht X das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. ...) und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Gutachten als vorläufiger Insolvenzverwalter vom ... 2015 (Bl. 21 bis 33 der Insolvenzakte) führt er u. a. Folgendes aus: