EuGH - Urteil vom 18.01.2024
C-791/22
Normen:
RL § 2006/112/EG Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2;

Erhebung von Mehrwertsteuer auf die vorschriftswidrige Einfuhr von Zigaretten in die Europäische Union (EU)

EuGH, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen C-791/22

DRsp Nr. 2024/3376

Erhebung von Mehrwertsteuer auf die vorschriftswidrige Einfuhr von Zigaretten in die Europäische Union (EU)

Tenor

Art. 30 Abs. 1, Art. 60 und Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Art. 215 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung auf die Einfuhrmehrwertsteuer für die Bestimmung ihres Entstehungsorts entsprechende Anwendung findet.

Normenkette:

RL § 2006/112/EG Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 30 und 60 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen G. A. und dem Hauptzollamt Braunschweig (Deutschland) über die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die vorschriftswidrige Einfuhr von Zigaretten in die Europäische Union.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2006/112

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 unterliegen der Mehrwertsteuer u. a. folgende Umsätze:

"...

d) die Einfuhr von Gegenständen".

Art. 30 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: