Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Bei entweder einheitlichen oder mehreren, getrennt voneinander zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen ergeben sich u.U. völlig verschiedene Ergebnisse hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung

bei der Bestimmung der Art und des Orts einer Leistung,

bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung,

bei der Anwendung von umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften, der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und

bei der zutreffenden Bestimmung des Steuersatzes.

Praxistipp

Unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen sind nicht in jedem Fall das Ergebnis der entweder getrennten oder aber einheitlichen Betrachtung einer komplexen oder gebündelten Leistung. Die Abgrenzung kann jedoch mitunter sehr schwierig sein. Somit bietet es sich an, zunächst zu überprüfen, inwieweit unterschiedliche Folgen überhaupt in Betracht kommen, da bei gleichlautendem Ergebnis der jeweiligen Betrachtung eine diesbezügliche Entscheidung aus praktischen Erwägungen überflüssig wird.