Im Hinblick auf das BFH-Urt. v. 11. 5. 1995 - V R 4/92 (BStBl II S. 610) wird Textziffer 1 des Abschn. II des Bezugs-Erlasses ab Satz 2 wie folgt gefaßt:
Das ist der Fall bei der Verpachtung von Teilbetrieben oder in vergleichbaren Fällen. Das Vorliegen eines Teilbetriebes bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Merkmalen; hierzu wird auf § 131 Abs. 3 EStH 1994 verwiesen.
Ob ein vergleichbarer Fall gegeben ist, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein lebensfähiger Betriebsteil liegt immer dann vor, wenn die verpachteten WG, für sich betrachtet, ohne wesentliche Ergänzungen zur Erzielung von Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden könnten. Daß der Pächter noch einzelne Ergänzungen und Änderungen, insbesondere beim Zubehör oder bei den Betriebsvorrichtungen, vornehmen muß, schadet nicht. Die verpachteten WG brauchen beim Verpächter kein organisatorisch selbständiger Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs gewesen zu sein.
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