FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 31.07.1998
S 2221

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 31.07.1998 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/85837

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 31.07.1998 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/85837

Einkommensbesteuerung der Lotsen

Nach erneut erfolgter Abstimmung mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder wird an dem Nichtanwendungserl. v. 8. 7. 1997 S 2221 hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kosten für Fahrten eines Lotsen zu einer immer oder in der überwiegenden Zahl der Fälle angefahrenen Zwischenstation (Einsatzstelle) nicht mehr festgehalten. Die LStR stellen in Abschn. 38 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 in Anlehnung an das BFH-Urt. v. 11. 7. 1980,BStBl II S. 653, darauf ab, ob der AN „ständig” dasselbe Ziel anfährt. Der Begriff „ständig” wird dabei i. S. von „so gut wie arbeitstäglich” verstanden (vgl. auch Anleitung für den LSt-Außendienst, Anhang 17, Tz. 17.6.3; Hartz/Meeßen/Wolf, Stichwort Einsatzwechseltätigkeit, Rdnr. 44).

Der FinMin bittet, die Fahrtkosten eines (selbständig tätigen) Lotsen in entsprechender Anwendung des Abschn. 38 Abs. 5 der LStR wie folgt zu berücksichtigen:

Überschreitet die Entfernung zur jeweiligen Einsatzstelle die übliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte, d. h. beträgt sie mehr als 30 km, können die Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.