BFH - 12.08.1993 (V B 230/91) - DRsp Nr. 1998/3645
BFH, vom 12.08.1993 - Aktenzeichen V B 230/91
DRsp Nr. 1998/3645
1. Die Rechtsfrage, ob Organschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG 1967/1980 in Fällen der echten Betriebsaufspaltung angenommen werden kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. I FGO (Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 14.01.1988 - V B 115/87, BFH/NV 1988, 471 und vom 02.10.1990 - V B 80/90, BFH/NV 1991, 417).2. Der V. Senat hat durch seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch die Frage der finanziellen Eingliederung bei mittelbarer Beteiligung geklärt (vgl. Senatsurteile vom 09.01.1992 - V R 82/85, BFH/NV 1993, 63 und vom 20.02.1992 - V R 80/85, BFH/NV 1993, 133).3. Die Rechtsfrage, ob der Vorsteuerrückforderungsanspruch nach § 17UStG 1980 auch dann gegen den Organträger zu richten ist, wenn dieser Anspruch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in den der Tag der Konkurseröffnung fällt, ist nicht klärungsbedürftig; denn nach dem Senatsurteil vom 11.04.1991 - V R 126/87 (BFH/NV 1992, 140) richtet sich der Vorsteuerrückforderungsanspruch auch dann gegen den Organträger, wenn der Anspruch auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge einer Konkurseröffnung bei der Organgesellschaft beruht und damit erst nach der Eröffnung des Konkurses entsteht.
Tatbestand:
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