B. Nach BayObLG, FamRZ 1983, 528 sind die Eltern verpflichtet, das Geld des Kindes sicher und grundsätzlich gewinnbringend anzulegen.
C. Solange die Eltern ihrem Kind Unterhalt gewähren können, ohne dadurch ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, muß das volljährige unterhaltsberechtigte Kind ein Schmerzensgeld und die Einkünfte daraus nicht für seinen Unterhalt verwenden.
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